Zusammenfassung: Apple vs Samsung vor dem LG Düsseldorf – und was jetzt kommen könnte

Ich hatte ja gestern an dieser Stelle und über Twitter live über die Verhandlung von Apple vs Samsung berichtet und damit den Vogel abgeschossen – ich war die einzige deutsche Live-Quelle und durfte sogar Reuters widersprechen. Danke für euer Interesse und damit genug meiner Selbstbeweihräucherung. Denn zu meiner Schande muss ich gestehen, dass meine Tweets zum Teil echt zahlreich und vielleicht sogar verwirrend waren – dafür erstmal eine Entschuldigung, Blog, Twitter und die Verhandlung waren über 4 Stunden Multi-Tasking vom Feinsten. Daher werde ich euch hier alles ein wenig verkürzen und vor allem auch verdeutlichen und im Anschluss eine Prognose wagen, wie es weitergehen könnte.

Mehr nach dem Break – und am Ende würde ich mich über einen „Like“ bei Facebook freuen 😉

Bereits zu Anfang war das allgemeine Interesse groß – klassische Printmedien waren ebenso vertreten, wie ZDF, ARD und Co. und bereits vor dem Anfang der Verhandlung wurden „Säbel gerasselt“, dazu ein paar Impressionen für euch im Text verteilt:

Die vorsitzende Richterin schilderte am Anfang kurz die Sachlage und den rechtlichen Hintergrund und erläuterte dort den Standpunkt des Gerichts in einigen, strittigen Belangen: die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf könnte fraglich sein, außerdem, ob Apple den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fristgerecht eingereicht hat. Natürlich auch, dass überhaupt ein Geschmacksmuster überhaupt vorliegt und dieses überhaupt verletzt sei durch das Samsung Galaxy Tab 10.1. Danach gab es (wie vor Zivilgerichten üblich) den derzeitigen Meinungsstand des Gerichts, der logischerweise lautete, dass die einstweilige Verfügung weiterhin Bestand haben würde (logisch, ansonsten wäre eine solche gar nicht erlassen worden). Insgesamt also drei strittige Punkte: örtliche Zuständigkeit, fristgerechter Antrag und Bestand eines Geschmacksmusters und dessen Verletzung. Kleine Anmerkung: zu diesem Zeitpunkt hatte die Richterin bereits auf die Unbeachtlichkeit der „Bildfehler“ von Apple bei der Antragsschrift hingewiesen und die Argumentation mit Bildern aus „2001: A Space Odyssey“ mit einem Lächeln als medienwirksam aber ebenfalls nicht relevant abgetan.

Apple wurde durch die renommierte und bekannte Großkanzlei Freshfields vertreten, Samsung durch die auf dem Gebiet des Patentrechts äußerst renommierte Kanzlei Rospatt geführt von RA Dr. Timmann – da deutete sich schon an, dass dies ein juristischer Schlagabtausch aller erster Güte werden dürfte….

(Rechts im Bild übrigens RA Dr. Timmann von Rospatt)

Bei den Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit wurde sich bereits hart angegangen, wobei ich unparteiisch sagen muss, dass Apple relativ entspannt in die Verhandlung gegangen ist – vermutlich aufgrund des Rufes des Düsseldorfer Gerichts – und Samsung bzw. RA Timmann sehr schlagfertig und bissig, ja beinahe schon aggressiv agiert hat. Warum? Ein paar Mutmaßungen: Apple hatte den (zweifelhaften) Ruf des Gerichts auf der eigenen Seite und Samsung hatte angesichts dessen nur die Chance über eine aggressive Verhandlungsstrategie den Gegner ins Abseits zu manövrieren und somit die vorab verkündete Meinung des Gerichts zu erschüttern. Bei der örtlichen Zuständigkeit schien allerdings (für mich) recht klar zu sein, dass Beklagte hier nur die deutsche Samsung GmbH sein könnte und nicht der koreanische Mutterkonzern…  wenig strittiger Punkt, insbesondere, da Apple den Antrag ja bereits geändert hatte und nur noch gegen die deutsche Tochter zielte.

Normalerweise wäre es nach diesem Punkt weiter zur Fristfrage gegangen, jedoch waren zu diesem Zeitpunkt zwei Anwälte von Apple nicht im Saal (hatten etwas zu klären) und so entschied man sich mit der Frage des Geschmacksmusters und dessen Verletzung zu beschäftigen. Und dann wurde es interessant. Samsung machte den Anfang und brachte das legendäre „Night Ridder“-Tablet aus 1995 und den HP TC1000 als „prior art“ vor, also Designformen, die es vor dem Eintrag des Geschmacksmusters schon gegeben hatte und die aus Sicht Samsungs für eine Unzulässigkeit des Musters sprachen. (Hier ein Video des Night Ridder Tablets)

Sehr interessant vorgetragen und schlüssig argumentiert, wichtigstes Argument für mich: „form follows function“ – die technische Notwendigkeit bestimme hier grundlegende Aspekte des Designmusters, was klar für dessen Ungültigkeit spreche. Danach ging Samsung ersatzweise (falls das Muster doch rechtsgültig ist) auf die angebliche Verletzung des Musters durch das Design des Samsung Galaxy Tab 10.1 ein. An der Stelle eine Klarstellung: für den Fall ist es irrelevant, wie sehr sich Galaxy Tab 10.1 und iPad2 ähneln, interessant ist lediglich die Verletzung des eingetragenen Geschmacksmusters durch das Galaxy Tab 10.1 und Apple veranschaulichte dies lediglich mit dem iPad2. Übrigens meiner Meinung nach nicht ganz sauber – das Geschmacksmuster wurde 2006 eingetragen und diente für mich eher dem Schutz des späteren iPad1, somit hätte man in meinen Augen eher auf dieses als Referenz zurückgreifen müssen… Jedenfalls trug Samsung verschiedene Argumente vor, warum das Samsung Galaxy Tab 10.1 eben nicht das Geschmacksmuster verletzen würde (bei der Vorderseite kaum Spielraum, unterschiedliche Rückseite, andere Seitenverhältnisse etc.). Eine logische Argumentationsfolge – aber in meinen Augen nur „nice to hear“, denn die Ähnlichkeit mit dem Geschmacksmuster ist frappierend, da dieses in meinen Augen (und in Übereinstimmung mit der Meinung der Samsung-Anwälte) viel zu weit und undefiniert gefasst ist. Klar für mich: wenn das Geschmacksmuster von dem Gericht als gütig angesehen wird ist die Argumentation irrelevant. Apple konterte mit dem gleichen Gerät wie Samsung, mit dem HP TC 1000, als Referenz für Geräte vor dem iPad: dick, klobig, unmodern. Vor allem die Dicke ist entscheident, diese sorgt für das neue Gefühl bei Tablet-PCs. Das iPad war also etwas revolutionäres (volle Zustimmung meinerseits) und verdiene aus diesem Grund den geschmacksmusterrechtlichen Schutz (keine Zustimmung von mir). Apple beschränkte sich aus meiner Sicht eher darauf, die Argumentation von Samsung zu hinterfragen und anzugreifen, statt eigene Argumente vorzubringen – ein paar waren dabei, aber die Argumentation von Samsung gefiel mir deutlich besser. Fazit: Samsung bestritt die Gültigkeit des Musters wegen „prior art“ und Unbestimmtheit und zudem eine Verletzung (falls das Muster gültig sei) durch das Samsung Galaxy Tab 10.1, Apple konterte mit der Einzigartigkeit des iPad, der Gültigkeit des Musters und fehlender „prior art“.


B
ildquelle: Netbooknews.de

Dazu müsst ihr wissen, dass es die ganze Zeit wirklich hitzig zuging und die Wortgefechte an Aggressivität weiter zunahmen, insbesondere reagierte die Klägerseite (Apple) gereizt auf die bissige Argumentationstaktik von RA Dr. Timmann, der immer wieder die Argumentation von Apple durch Zwischenrufe angriff und durchaus störte.

Der letzte Punkt betraf die Frist zum Antrag auf eine einstweilige Verfügung – normalerweise beträgt diese 4 Wochen nach Bekanntwerden der Rechteverletzung bzw. des drohendes Verstoßes. Und hier wurde es spannend, örtliche Zuständigkeit und Geschmacksmuster hin und her – hier stehen Zahlen im Vordergrund und es gibt nicht viel auszulegen. Frist ist Frist. Samsung trug vor, dass die Frist zum Antrag bereits am 6. Juni mit Freischalten der Bilder auf der Samsung Homepage begonnen habe, Apple nur so lange gewartet habe um Samsung die IFA zu vermiesen und die Frist eben nicht mehr gewahrt gewesen sein solle. Apple wiederum argumentierte, dass der Zeitpunkt ein anderer gewesen sei, man habe erst mit einem Hands-On durch Chip.de am 18.07. von dem finalen Design des deutschen Samsung Galaxy Tab 10.1 erfahren, hätte man die Verfügung vorher beantragt, hätte Samsung das Design nachher, wie in Australien (angeblich) geschehen, noch geändert. Die dann folgenden Szenen waren auch für mich neu – eine handvoll Anwälte, jeweils von beiden Parten wohlgemerkt, standen sich vor der Richterin gegenüber und waren auf Bilder in den Händen am zeigen und am gestikulieren … leider konnte man die Bilder nicht sehen. Fazit: Laut Apple waren lange Zeit nur animierte Bilder online verfügbar und erst mit dem Hands-On von Chip.de habe man Klarheit gehabt. Laut Samsung waren die Fotos bereits um einiges früher verfügbar, Apple sei zu blöd PDFs auszudrucken (absolute Knallerdiskussion)  und die Frist sei dementsprechend verstrichen. 

Fazit: Drei Punkte, zwei davon aus meiner Sicht extrem wichtig und fraglich – die Richterin steht vor keiner leichten Aufgabe, ich befürchte jedoch, dass sie dem Ruf des Düsseldorfer Gerichts Ehre machen wird. Letztendlich ist das Urteil, welches am 9. September zu erwarten ist (ohne Verhandlung, vermutlich per Aushang) jedoch erstmal irrelevant. Die Richterin vertagte das Urteil auf einen Zeitpunkt nach der IFA – eine Schlappe für Samsung. Zwar hat Samsung bzw. RA Dr. Timmann die Kammer nach einer früheren Entscheidung ersucht, aber dass es eine solche geben wird ist äußerst zweifelhaft. Fakt ist, es wird kein Samsung Galaxy Tab 10.1 auf der IFA geben…

Wie geht es jetzt weiter, was wird Samsung machen?
Ich bin ehrlich – der prozessuale Kram kommt in meinem Studium erst noch. ich habe mein ganzes (spärliches) Wissen mal zusammengekratzt, lasse aber mal die Normen weg und falls man Fehler findet, möge man mir diese verzeihen 😉

Einen schnelleren Termin für das Urteil wird Samsung kaum bekommen – mir wäre zumindest kein Mittel bekannt, über welches dies möglich wäre. Heißt es bleiben zwei bzw. drei Möglichkeiten: entweder Samsung beantragt die Erhebung der Hauptsache (macht hier meiner Meinung nach durchaus Sinn, da die Sachlage aus meiner Sicht nicht gewürdigt wurde bzw. sogar teilweise fehlerhaft wiedergegeben wurde…aber mit der Meinung dürfte ich allein auf weiter Flur stehen), dann würde über die Hauptsache entschieden, allerdings dürfte es fast sinnlos sein, da die rechtlichen Fragen bereits durch die mündliche Verhandlung und das Urteil am 9. September geklärt sein werden. Oder Samsung zeigt dem deutschen Markt die kalte Schulter, packt auf die Geräte eine andere Firmware und schickt diese ab ins Ausland, während hier nach dem Urteil am 9. September vor das OLG in Berufung gegangen wird (Wo durchaus die Chance besteht, dass das Urteil des Landgerichts zerpflückt wird). Warum die Geräte ins Ausland? Der Weg dauert, er dauert zu lange. Oder Samsung packt das Problem an der Wurzel und schafft auch für das hiesige Gericht eine klare Sachlage. Wie? Ab nach Alicante und vor dem dort zuständigen Gericht das europäische Geschmacksmuster angreifen – ohne Muster keine Probleme. Wird Samsung auch schon angefochten haben (habe ich leider keine Quelle für gefunden, war aber glaube ich eine Aussage der Richterin) – Problem: auch diese Variante dauert.

Fakt ist, dass Apple durch die Klage eine Rechtslage geschaffen hat, die Samsung blockiert. Und ich bin ehrlich: den Vorwurf mache ich hier weder Apple noch den Anwälten, aus deren Sicht kann man das Vorgehen durchaus verstehen – natürlich ärger ich mich für Samsung. Nein, mein Vorwurf richtet sich zum einen gegen den Gesetz-Flickenteppich Europa und die derzeitige Rechtslage und -praxis. Es kann nicht sein, dass über diesen Weg ein Design“patent“ ermöglicht wird und eine ganze Techniksparte behindert wird und Innovationen ausgebremst werden. Für uns ist es erstmal ärgerlich, aber wenn man weiter denkt wird Europa als Innovationsstandort bedauerlich unattraktiv, „wir“ schießen uns über diesen Weg ins internationale Innovationsabseits. 

Zurück zu Samsung: wie geht es weiter? Mein Tipp: Schutzschrift hinterlegt und auf der IFA mit einem Samsung Galaxy Tab 7.7 zurückgefeuert und dann wollen wir doch mal sehen! Denn klar ist, dass selbst Apple-Fans die Firmen- und Klagepolitik auf die Nerven geht… wenn dann Samsung mit dem richtigen Device aufwarten kann fällt der Wechsel leicht!

Wenn ihr bis hier hin gelesen habt: jetzt ist der Punkt, wo ich mich über einen Facebook-Like freuen würde 😉 (hier)

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15 thoughts on “Zusammenfassung: Apple vs Samsung vor dem LG Düsseldorf – und was jetzt kommen könnte

  1. Pingback: Apple vs. Samsung – Heute Hauptverhandlung im Patentstreit » mobiFlip.de

  2. Apple macht sich wirklich keine Freunde mit diesen Patentklagen. Ein Applefan kann doch keiner bleiben wenn er weiß, dass seine Lieblingsfirma nur an der Spitze ist, weil sie jeden kauft oder in Grund und Boden klagt.

  3. Danke für die Info. Da bin ich ja mal gespannt. Auf dem Samsung Stand wirds dieses Jahr auf jeden Fall eine Menge zu sehen geben, auch ohne das 10.1.
    Ich freue mich schon tierisch. Besser als Weihnachten. 🙂

  4. Nochmal toll zusammengefasst. Vielen Dank dafür.

    Wie siehts denn eigentlich mit dem Galaxy Tab 8.9 aus? Da dis ja dasselbe Design nur in anderer Größe aufweist müsste das ja auch von der Verfügung betroffen sein. Oder wurde das vergessen?

    • Gute Frage … der Samsung Vertreter wollte mir dazu am Donnerstag nichts sagen =( Habe mal meine Kontakte angehauen und werde hoffentlich Montag Bescheid wissen. Die Verfügung bezieht sich eigtl nur auf das SAmsung Galaxy Tab 10.1, weshalb ich es plausibel fände, dass das Samsung Galaxy Tab 8.9 auf der IFA zu sehen sein wird … neben dem neuen Galaxy Tab 7.7 😉

  5. Schön Zusammengefasst, vorallem mal etwas juristischer und nicht nur mit den Worten eines "Nerds"

    zum prozessrechtlichen:

    Mit dem Urteil am 09.09.11 ist das (einstweilige) Verfügungsverfahren beendet, es kann aber gegen das Urteil des Verfügungsverfahren Berufung eingelegt werden. (Das würde Samsung wohl auch auf jeden Fall machen, außer es setzt alles auf den Nichtigkeitsantrag).

    Daneben (oder auch evtl. ausschließlich) wird Samsung einen Nichtigkeitsantrag in Alicante einreichen, in der Hoffnung dass das Geschmacksmuster aufgehoben. Denn wenn es weg ist, kann Samsung auch easy die einstweilige Verfügung aufheben lassen… (In dem Info-Schreiben zur mündlichen Verhandlung vom LG Düsseldorf stand damals, in der hinterlegten Schutzschrift hätte Samsung angekündigt den Nichtigkeitsantrag bald einzureichen)

    Die Hauptsache kann nicht "beantragt" werden, sondern ist ein von dem Verfügungsverfahren unabhängiges Verfahren… Samsung müsste quasi eine ganz normale Klage erheben (vermutlich negative Feststellungsklage mit dem Antrag: Wir verletzten das Geschmacksmuster nicht! o.ä.). Das wird Samsung aber nicht machen, da beide Seiten dann dicke Geschütze mit massig Beweisangeboten auffahren würden uns sich der Prozess sicher über ein Jahr hinziehen würde (es würden Gutachten zur Ähnlichkeit usw. gemacht werden und so etwas dauert)… und dann stehen schon die nächsten Geräte in den Regalen.

    Was auch immer wichtig zu bedenken ist: Bei dem jetzigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss Apple dem Gericht nicht beweisen (also dieses zu 100% überzeugen), dass das Geschmacksmuster verletzt ist, sondern es nur glaubhaft machen (vgl. §§ 935, 920, 294 ZPO). D.h. das Gericht muss nur zu 51% davon überzeugt sein, dass eine Verletzung des Geschmacksmusters vorliegt, um dem Antrag stattzugeben… und da es schnell gehen muss, gibt es daher auch keine großen "Beweisaufnahmen" mit Gutachten, Zeugen usw.

    • Das mit dem Glaubhaftmachen war mir klar – ich wollte mir nur die Erklärung und die anschließende Diskussion sparen 😉

      Danke für die Info mit dem Hauptsache-Verfahren, da war ich mir unsicher … ist halt eher Stoff fürs Ref. … Den Antrag in Alicante hat Samsung meines Wissens nach bereits eingereicht – zumindest hatte ich die vorsitzende Richterin so verstanden…

      Was mir überhaupt nicht klar war: gibt es eine Möglichkeit für Samsung, eine schnellere Entscheidung herbeizuführen? m.E. nicht ….

      Danke auf jeden Fall für die ausführliche und gute Antwort =)

      • Ich kenne auch keine Möglichkeit für Samsung, eine schnellere Entscheidung zu erreichen. Ein 14-Tage Zeitraum ist ja ganz normal/üblich für den Termin zur Entscheidungsverkündung… (vgl. 310 I ZPO, der 3 Wochen als Richtwert angibt)

        Samsung hat ja noch den Antrag gestellt, die Vollstreckung (also die Verpflichtung die Einfuhr zu unterlassen) bis zum Urteil auszusetzen o.ä., wobei da wohl kaum Chancen bestehen, da hierfür Samsung schon nachweisen müsste, dass sie durch das Verbot insolvent gehen würden.

        Rein finanzielle Nachteile reichen in der Regel nicht aus, da diese nach Aufhebung der eV über 945 ZPO eh ausgeglichen werden müssen.

        Noch zum Verkündungstermin: Wie du schon richtig angemerkt hast, ist da in der Regel niemand anwesend (diese findet daher auch oft im Büro des Richters statt) und auch nur "im Kopf" der Richters – egal ob zum angegeben Zeitpunkt im Büro oder Sitzungssaal ist – und dann eben später den Parteien zugestellt (so zumindest immer am LG während meines Refs).

        Falls natürlich die Anwälte ankündigen zu kommen, dann wir der Richter denen im Verhandlungssaal kurz die 1-2 Sätze des Tenors aufsagt, mehr aber nicht. Die Entscheidungsgründe werden nur in besonderen Fällen mündlich dargelegt, vgl. 311 III ZPO.

        Verhandlungen sind im Verkündungstermin ausgeschlossen, da es eben – wie der Name schon sagt – ein Verkündungstermin ist und kein Termin zur mündlichen Verhandlung 🙂

        • DANKE für die Nachhilfe was das Prozessrecht angeht … muss ehrlich zugeben, dass ich in dem Semester lieber Urheberrecht bei Prof. Peifer an der Uni Köln gehört habe (sau gut) als das zu hören. Werde es aber mal nächstes Semester nachholen 😉

          Hatte gehofft es gäbe einen Kniff wie eine Beschwerde bei der höheren Instanz (logischerweise OLG DDorf 😉 ) o.ä. um wegen der Eilbedürftigkeit eine schnellere Entscheidung herbeiführen zu lassen …

          😉 darf man fragen, wo du RA bist/bei welcher Kanzlei?

          beste Grüße,

          Lars

          • Also im Studium lernt man das Alles auch nicht, selbst wenn man die ZPO Vorlesung besucht.

            Das ist wirklich fast reiner Ref-Stoff, den man dann vor allem bei dem Richter – dem man zur Ausbildung in der Zivilstation zugeteilt wurde – so nebenbei mitbekommt.

            Zu mir: Ich bin selbst noch nicht ganz fertig, sondern noch im Ref im OLG-Bezirk München. Nebebei arbeite ich jedoch bei Taylor Wessing und dort auch im Gewerblichen Rechtsschutz (wenn auch nicht in dem Bereich der technischen Schutzrechte, in dem der Fall Apple/Samsung spielt).

            Somit bin ich selber kein Super-Fachmann, aber zwangsläufig (da im Ref + in der Kanzlei ständig damit konfrontiert) derzeit ständig mit solchen prozessrechtlichen Fragen beschäftigt…

          • Dann hast du definitiv mehr Ahnung als ich 😉 Taylor Wessing … muss man erstmal reinkommen. Stark. Arbeite derzeit bei <a href="http://www.wbs-law.de“ target=“_blank“>www.wbs-law.de und dort viel mit dem Urheberrecht und werde nach dem 1. Examen mal versuchen Großkanzlei-Luft zu schnuppern.

            Aber gut, dann muss ich mich wegen der versäumten ZPO-Vorlesung nicht sooo schämen 😉

          • Ne, da musst du dich wirklich nicht schämen… ich hatte mir damals auch nur kurz vor dem Examen das nötigste ZPO Wissen reingepresst und das war dann auch locker ausreichend. Die Vorlesung dazu habe ich nie besucht 🙂 (gab wichtigeres zu tun, z.B. Final Fantasy zocken)

            Ja, bei jeglicher Großkanzlei nehmen die zwar nicht jeden, aber es ist auch nicht so streng wie oft in den Stellenanzeigen beschrieben.

            Sobald der Lebenslauf etwas interessant ist, reicht oft schon ein "B" im Examen, auch wenn in den Anzeigen immer von dem "VB" gesprochen wird… (was schon daran liegt, dass keine der renomierten Kanzleien öffentlich sagen möchte: bei uns arbeiten auch Nicht-Prädikatsjuristen 😀 )

            Aber es gibt einfach einen so großen Bedarf in den Kanzleien, dass sie diesen mit "VB only" garnicht abdecken könnten…

            Beste Grüße

    • Noch eine kleine Anmerkung zum Prozessrecht: Samsung kann alternativ zur Berufung im Verfügungsverfahren auch Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage stellen, § 926 Abs. 1 ZPO. Dann bekommt Apple vom Gericht eine Frist gesetzt, binnen derer die Klage eingereicht werden muss (sonst wird aus diesem Grund schon die eV aufgehoben). So könnte Samsung Apple ins Hauptsacheverfahren "zwingen", wenn sie dort bessere Chancen sehen. Wegen der Dauer ginge es dann aber letztlich wohl nur noch um Schadensersatz. Im Übrigen würde dann das Hauptsacheverfahren wahrscheinlich für die Dauer des Nichtigkeitsverfahrens in Alicante ausgesetzt.
      Aber nur im Hauptsacheverfahren kämen die Parteien zum BGH und könnten – für die Zukunft – klären lassen, wie zB der wichtige Grad der Gestaltungsfreiheit ist oder welche Elemente technisch bedingt sind. Könnte für Samsung wichtig werden, auch um von den Düsseldorfer Gerichten wegzukommen. Obwohl ich die Auffassung nicht ganz teile, dass die Düsseldorfer Gerichte extrem schutzrechtsinhaberfreundlich sein sollen, das sollten eigentlich immer die Kölner Gerichte sein. Aber Apple hatte schon vorher Erfolg bei der 14c Kammer in Düsseldorf, vielleicht haben sie es auch davor in Köln probiert und sind abgeblitzt…

      • Ah, dass hatte ich noch vergessen – danke dafür! Dann können sie mir evtl auch eine andere Frage beantworten: Samsung hat meines Wissens nach den Weg nach Alicante beschritten um das europäische Geschmacksmuster anzugreifen. HIer in DE sieht es ja so aus, dass wenn das LG Düsseldorf die eV (wider Erwarten) doch nicht bestätigen sollte Apple schadensersatzpflichtig wäre (wobei es sicherlich Probleme bei der Bemessung der Schadenshöhe bzw dem Nachweis eines Schadens gäbe, aber egal). Sollte Samsung in Alicante Erfolg haben (wenn, dann wohl dort), wäre Apple dann auch wegen der eV hier in DE SE-pflichtig?

        Ich verdiene meine Brötchen eigentlich bei RA Christian Solmecke von wbs-law.de und daher bisher eher im Urheberrecht vor dem LG Köln und dort bei Fr. Reske Erfahrungen machen können … für das Düsseldorfer LG sprach meiner Meinung nach der Ruf (wobei ich hier u.a. hiervon ausgegangen bin: http://goo.gl/tpzEa . Außerdem könnte Apple an den Fall der Berufung und dann den Sachverstand des OLG Düsseldorf gedacht haben, dieses ist zumindest meines Wissens nach europaweit bekannt für Entscheidungen in diesem Bereich…

        mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für den Beitrag,

        Lars

        • Es müsste so laufen: Wenn die eV rechtskräftig wird, muss Samsung sich erstmal dran halten. Irgendwann wird dann das Geschmackjmuster in Alicante (bzw. Luxemburg) vernichtet. Dann kann Samsung die Aufhebung der eV wegen veränderter Umstände gemä § 927 ZPO beantragen, weil das Schutzrecht entfallen ist. Wenn die eV aufgehoben ist, müsste Samsung nach § 945 ZPO Schadensersatz verlangen können, weil das GSM ja ex tunc vernichtet wird, alsovon Anfang an für das Verfügungsverfahren kein Anspruch bestand.

          In Köln wäre das bei Herrn Kehl oder Herrn Schwitanski gelandet. Dringlichkeit und Zuständigkeit müssten überall gleich bewertet werden. Was die Verletzungsfrage angeht, ob Düsseldorf schrutzrechtsfreundlicher als Köln ist? Ich bezweifle, dass man das immer so einschätzen kann. Was mich eher wundert, ist die Tatsache, dass Samsung das GSM nicht schon längst angegriffen hatte. Dann Schutzschrift hinterlassen und den Stand des Nichtigkeitsverfahrens schildern – vielleicht hätte das LG dann keine eV erlassen…

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